Art. 1 § 80 TKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1997

Ablehnung

§ 80

§ 80. Der Antrag auf Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Funkanlage ist zu erteilen, ausgenommen wenn

  1. 1. die Anlage den technischen Anforderungen nach § 67 nicht entspricht, insbesondere wenn Störungen anderer Funkanlagen zu erwarten sind;
  2. 2. die beantragten Frequenzen im vorgesehenen Einsatzgebiet nicht zur Verfügung stehen oder wegen betrieblicher Belange, wie Nutzung des Frequenzspektrums, nicht zugeteilt werden können;
  3. 3. die erforderlichen Frequenzen im Interesse des wirtschaftlichen Ausbaues und störungsfreien Betriebes öffentlichen Zwecken dienender Funkanlagen nicht zugeteilt werden können;
  4. 4. seit einem Widerruf gemäß § 82 Abs. 3 nicht mindestens sechs Monate verstrichen sind;
  5. 5. durch die Inbetriebnahme eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten ist;
  6. 6. durch die Inbetriebnahme die Erfüllung behördlicher Aufgaben behindert wird oder
  7. 7. eine effiziente Nutzung des Funkfrequenzspektrums nicht gegeben ist.

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