Ablehnung
§ 80
§ 80. Der Antrag auf Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Funkanlage ist zu erteilen, ausgenommen wenn
- 1. die Anlage den technischen Anforderungen nach § 67 nicht entspricht, insbesondere wenn Störungen anderer Funkanlagen zu erwarten sind;
- 2. die beantragten Frequenzen im vorgesehenen Einsatzgebiet nicht zur Verfügung stehen oder wegen betrieblicher Belange, wie Nutzung des Frequenzspektrums, nicht zugeteilt werden können;
- 3. die erforderlichen Frequenzen im Interesse des wirtschaftlichen Ausbaues und störungsfreien Betriebes öffentlichen Zwecken dienender Funkanlagen nicht zugeteilt werden können;
- 4. seit einem Widerruf gemäß § 82 Abs. 3 nicht mindestens sechs Monate verstrichen sind;
- 5. durch die Inbetriebnahme eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten ist;
- 6. durch die Inbetriebnahme die Erfüllung behördlicher Aufgaben behindert wird oder
- 7. eine effiziente Nutzung des Funkfrequenzspektrums nicht gegeben ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)