Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 28/1994
§ 80.
(1) Den Mitgliedern der Schiedskommission gebührt eine Vergütung für ihre Tätigkeit. Die Höhe der Vergütung hat der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen.
(2) Die Mitglieder der Schiedskommission, die im aktiven öffentlichen Dienst stehen, haben Anspruch auf den Ersatz der Reisegebühren nach den für sie geltenden Vorschriften; den übrigen Mitgliedern gebührt der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten unter sinngemäßer Anwendung der für Schöffen und Geschworene geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136. Dem Vorsitzenden (Stellvertreter) und den Senatsvorsitzenden (Ersatzmitgliedern) ist der Fahrpreis für die höchste Wagenklasse, wenn aber das benützte Beförderungsmittel diese Klasse nicht führt, für die nächstniedrigere tatsächlich geführte Klasse, zu ersetzen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 28/1994
Schlagworte
BGBl. Nr. 136/1975, Reisekosten
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2024
Gesetzesnummer
10008203
Dokumentnummer
NOR12108207
alte Dokumentnummer
N6199433159J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)