Art. 1 § 7e AWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

§ 7e.

(1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat binnen drei Monaten ab Genehmigung eines Sammel- und Verwertungssystems gemäß § 7b sowie, sofern sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt, ändert, auf Antrag der Wirtschaftskammer Österreichs, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern und der Bundesarbeitskammer oder des jeweiligen Systems mit Bescheid festzustellen, ob dieses eine monopolartige Stellung bei der Übernahme von Pflichten zur Sammlung und Verwertung (§ 7 Abs. 2) von in Haushalten und in vergleichbaren Einrichtungen (§ 9 Abs. 1) anfallenden Abfällen einnimmt oder nicht. Vor der Entscheidung ist jeweils ein Gutachten des Paritätischen Ausschusses für Kartellangelegenheiten (im Sinne § 112 Abs. 2 Kartellgesetz, BGBl. Nr. 693/1993, idgF) einzuholen; dieser hat innerhalb einer Frist von vier Wochen das Gutachten abzugeben.

(2) Betreiber von Sammel- und Verwertungssystemen, für die gemäß Abs. 1 eine monopolartige Stellung festgestellt wurde, sind verpflichtet, bis spätestens 1. September jeden Jahres die Entgelte des Folgejahres für ihre Leistungen sowie die entsprechenden Kalkulationsunterlagen, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Geschäftsbereichen, dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie bekanntzugeben. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat diese Unterlagen unverzüglich den Antragsberechtigten gemäß Abs. 3 zu übermitteln.

(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat bei Verdacht auf volkswirtschaftlich unangemessene Festlegung der Entgelte auf begründeten Antrag der Wirtschaftskammer Österreichs, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern und der Bundesarbeitskammer oder von Amts wegen ein Aufsichtsverfahren betreffend die Entgelte für Leistungen von Sammel- und Verwertungssystemen, für die gemäß Abs. 1 eine monopolartige Stellung festgestellt wurde, einzuleiten. Ein derartiger Antrag auf Einleitung des Verfahrens ist binnen vier Wochen ab Einlangen der Unterlagen einzubringen.

(4) Im Aufsichtsverfahren ist die Effizienz der Betriebsführung des Sammel- und Verwertungssystems, insbesondere die Angemessenheit des Aufwandes und der Altstofferlöse, zu prüfen. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat im Falle der Unangemessenheit der Entgelte wirtschaftlich angemessene Entgelte mit Bescheid festzusetzen. Zur Beurteilung der Angemessenheit der Entgelte ist § 6 Abs. 1 Preisgesetz, BGBl. Nr. 145/1992, sinngemäß anzuwenden. Der Bescheid ist unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Monaten nach Einlangen der Unterlagen beim Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, zu erlassen.

(5) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat zur Beratung im Aufsichtsverfahren eine Kommission einzurichten, die sich aus je einem Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern, der Bundesarbeitskammer, des Städtebundes und des Gemeindebundes sowie des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie zusammensetzt. Die Vertreter und jeweils ein Ersatzmitglied werden auf Vorschlag der jeweiligen entsendenden Institution vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie bestellt und abberufen. Vorsitzender der Kommission ist der Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie.

(6) Beabsichtigt ein Betreiber eines Sammel- und Verwertungssystems, für das gemäß Abs. 1 eine monopolartige Stellung festgestellt wurde, im Laufe eines Kalenderjahres das Entgelt für seine Leistungen zu ändern, teilt er dies dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie spätestens drei Monate vor dem vorgesehenen Termin mit. Die Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß. Abweichend zu Abs. 4 hat der Bundesminister Umwelt, Jugend und Familie den Bescheid unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten nach Einlangen der Unterlagen beim Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, zu erlassen.

Schlagworte

Sammelsystem

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

10010615

Dokumentnummer

NOR12139801

alte Dokumentnummer

N8199657360J

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