§ 7c.
(1) In einer Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten entsprechend den Erfordernissen des Umweltschutzes und in volkswirtschaftlich zweckmäßiger Weise Voraussetzungen und Kriterien für die Einrichtung, Aufgaben und Betriebsweise von zur Sammlung und Verwertung eingerichteten Sammel- und Verwertungssystemen, als bestimmte Dritte (gemäß § 7 Abs. 2), einschließlich Effizienzkriterien und Sammel- und Verwertungsquoten, sowie Abgrenzungskriterien zu bestehenden anderen Sammel- und Verwertungssystemen festzulegen. Bei der Festlegung von Effizienzkriterien ist insbesondere die Höhe der spezifischen Sammel- und Verwertungskosten zu berücksichtigen.
(2) Soweit dies zur Kontrolle der Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 7 Abs. 2 Z 3, 4 und 7 erforderlich ist, kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Verordnung Aufzeichnungs- und Meldepflichten festlegen.
(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann in einer Verordnung gemäß § 7 Abs. 2 für bestimmte Verpflichtete dieser Verordnung die Eintragung in ein öffentlich zugängliches Register anordnen, in das der Name und die Anschrift (Betriebsstätte) einzutragen sind. Die Eintragung eines Verpflichteten setzt voraus, daß
- 1. es sich nicht um einen privaten Haushalt oder eine vergleichbare Einrichtung handelt,
- 2. eine bestimmte Mengenschwelle von nach der bestimmungsgemäßen Verwendung einer Ware verbleibenden Abfällen, wie Warenreste, Gebinde, Verpackungsmaterial ua., überschritten wird und
- 3. ein entsprechender Antrag des bestimmten Verpflichteten vorliegt.
- Das Register darf automationsunterstützt geführt werden. Auf Verlangen des bestimmten Verpflichteten hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie über die Ablehnung der Eintragung in dieses Register oder im Falle des Wegfallens einer Voraussetzung über die Streichung aus dem Register mit Bescheid abzusprechen.
Schlagworte
Sammelsystem, Sammelquote, Sammelkosten, Aufzeichnungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
10010615
Dokumentnummer
NOR12139799
alte Dokumentnummer
N8199657358J
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