§ 7b.
(1) Die Genehmigung darf jeweils nur für einen Zeitraum von zehn Jahren erteilt werden. Eine kürzere Frist kann vorgesehen werden, wenn
- 1. sie vom Antragsteller beantragt wurde,
- 2. eine kürzere Geltung der Genehmigung wegen der wirtschaftlichen und technischen Rahmenbedingungen und Besonderheiten des Systems erforderlich ist oder
- 3. das System einer Erprobung bedarf.
(2) Die Behörde kann im Genehmigungsbescheid Auflagen und Bedingungen vorsehen, sofern dies zur Sicherung der Erfüllung der Aufgaben (§ 7c Abs. 1) des Sammel- und Verwertungssystems erforderlich ist. Ergibt sich nach Erteilung der Genehmigung, daß zusätzliche oder geänderte Auflagen erforderlich sind, so sind diese nachträglich vorzuschreiben.
(3) Genehmigte Systeme unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie. Die Aufsicht bezieht sich auf die Erfüllung der Aufgaben von genehmigten Sammel- und Verwertungssystemen entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide.
(4) An Aufsichtsmittel stehen dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie folgende Aufsichtsmittel je nach Verhältnismäßigkeit zur Verfügung:
- 1. Die Abgabe von Empfehlungen, mit denen Betreibern von Systemen Maßnahmen zur Behebung von Mängeln und zur Verbesserung der Erfüllung der Aufgaben des Systems in formloser Weise nahegelegt werden;
- 2. die Erteilung von Verbesserungsaufträgen, mit denen Maßnahmen im Sinne der Z 1 verbindlich vorgeschrieben werden, die innerhalb angemessener Frist zu setzen und der Behörde nachzuweisen sind;
- 3. das Aufsichtsverfahren gemäß § 7e;
- 4. die Androhung des Entzuges oder der Einschränkung der Genehmigung;
- 5. der Entzug oder die Einschränkung der Genehmigung, wenn
- a) der Betreiber die übernommenen Aufgaben beim Betreiben des Systems in wesentlichen Teilen nicht erfüllt und mit einer Abhilfe in angemessener Frist nicht zu rechnen ist,
- b) der Betreiber die sonstigen Voraussetzungen für die Genehmigung nicht mehr erfüllt oder
- c) der Betreiber des Sammel- und Verwertungssytems (Anm.: richtig: Verwertungssystems) die Geschäftstätigkeit nicht binnen drei Monaten nach Erteilung der Genehmigung aufnimmt.
(5) Die Genehmigung geht auf einen Rechtsnachfolger über, sofern das Sammel- und Verwertungssystem ohne wesentliche Änderung weiterbetrieben wird. Ein derartiger Rechtsübergang ist dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie anzuzeigen.
Schlagworte
Sammelsystem
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
10010615
Dokumentnummer
NOR12139798
alte Dokumentnummer
N8199657357J
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