Art. 1 § 7a LFBAG

Alte FassungIn Kraft seit 27.6.2008

Teilprüfungen

§ 7a.

(1) In der Prüfungsordnung kann vorgesehen werden, dass in einzelnen Lehrberufen Teilprüfungen zur Facharbeiterprüfung über einzelne Teile des Berufsbildes bereits vor den in § 7 Abs. 1 oder 2 genannten Zeitpunkten zulässig sind.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung ist, dass die Ausbildung in diesem Teil des Berufsbildes sowohl im Rahmen der Ausbildung im Lehrbetrieb bzw. der Ausbildungseinrichtung als auch erfolgreich im Rahmen des Berufsschulunterrichts bzw. eines Fachkurses abgeschlossen wurde.

(3) Wurde eine Teilprüfung erfolgreich abgelegt, ist dieser Teil des Berufsbildes im Rahmen der Facharbeiterprüfung nach § 7 nicht mehr zu prüfen. Durch Teilprüfungen in allen Teilen des Berufsbildes gilt die Facharbeiterprüfung nach § 7 als abgelegt.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2024

Gesetzesnummer

10008710

Dokumentnummer

NOR40099671

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