Art. 1 § 7a AWG

Alte FassungIn Kraft seit 21.8.1996

§ 7a.

(1) Die Errichtung oder wesentliche Änderung von Sammel- und Verwertungssystemen gemäß § 7 Abs. 2 bedarf nach Maßgabe einer Verordnung nach § 7c Abs. 1 einer Genehmigung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie. Sammel- und Verwertungssysteme haben eine dem Stand der Umwelttechnik entsprechende Sammlung und Verwertung zu gewährleisten.

(2) Dem Antrag nach Abs. 1 sind in vierfacher Ausfertigung insbesondere anzuschließen:

  1. 1. Angaben über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Vorhabens;
  2. 2. Angaben betreffend die zu übernehmenden Arten von Abfällen, wie auch Warenresten, Gebinden, Verpackungsmaterial ua.;
  3. 3. Angaben zum räumlichen und sachlichen Tätigkeitsbereich;
  4. 4. allenfalls erforderliche gewerberechtliche und abfallrechtliche Berechtigungen;
  5. 5. Beschreibung der Vorkehrungen zur Sammlung und Verwertung, einschließlich den Nachweis, die übernommenen Leistungen in technischer Hinsicht erbringen zu können (ausreichende Sammelkapazitäten, Sammeldichte und Verwertungsmöglichkeiten) und
  6. 6. Angaben über die Finanzierung des Systems.

(3) Parteistellung in diesem Verfahren hat der Antragsteller.

(4) Anhörungsrechte in diesem Verfahren haben

  1. 1. Inhaber von bestehenden Genehmigungen für ein Sammel- und Verwertungssystem, das den gleichen oder einen vergleichbaren Tätigkeitsbereich (sachlich oder räumlich) umfaßt,
  2. 2. soweit ein Beirat vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie für die zu übernehmenden Abfallarten eingerichtet ist, dieser,
  3. 3. der Österreichische Städtebund und der Österreichische Gemeindebund.

Schlagworte

Sammelsystem, Geschäftsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

10010615

Dokumentnummer

NOR12139797

alte Dokumentnummer

N8199657356J

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