§ 7a.
(1) Die Errichtung oder wesentliche Änderung von Sammel- und Verwertungssystemen gemäß § 7 Abs. 2 bedarf nach Maßgabe einer Verordnung nach § 7c Abs. 1 einer Genehmigung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie. Sammel- und Verwertungssysteme haben eine dem Stand der Umwelttechnik entsprechende Sammlung und Verwertung zu gewährleisten.
(2) Dem Antrag nach Abs. 1 sind in vierfacher Ausfertigung insbesondere anzuschließen:
- 1. Angaben über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Vorhabens;
- 2. Angaben betreffend die zu übernehmenden Arten von Abfällen, wie auch Warenresten, Gebinden, Verpackungsmaterial ua.;
- 3. Angaben zum räumlichen und sachlichen Tätigkeitsbereich;
- 4. allenfalls erforderliche gewerberechtliche und abfallrechtliche Berechtigungen;
- 5. Beschreibung der Vorkehrungen zur Sammlung und Verwertung, einschließlich den Nachweis, die übernommenen Leistungen in technischer Hinsicht erbringen zu können (ausreichende Sammelkapazitäten, Sammeldichte und Verwertungsmöglichkeiten) und
- 6. Angaben über die Finanzierung des Systems.
(3) Parteistellung in diesem Verfahren hat der Antragsteller.
(4) Anhörungsrechte in diesem Verfahren haben
- 1. Inhaber von bestehenden Genehmigungen für ein Sammel- und Verwertungssystem, das den gleichen oder einen vergleichbaren Tätigkeitsbereich (sachlich oder räumlich) umfaßt,
- 2. soweit ein Beirat vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie für die zu übernehmenden Abfallarten eingerichtet ist, dieser,
- 3. der Österreichische Städtebund und der Österreichische Gemeindebund.
- Zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist gemäß § 7 Umweltinformationsgesetz, BGBl. Nr. 495/1993, vorzugehen.
Schlagworte
Sammelsystem, Geschäftsgeheimnis
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
10010615
Dokumentnummer
NOR12139797
alte Dokumentnummer
N8199657356J
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