§ 7.
(1) Das Recht, die Forschungsergebnisse von Sachbearbeitern des Umweltbundesamtes erstmalig zu veröffentlichen, steht ausschließlich dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz zu. In der Veröffentlichung ist der Sachbearbeiter als Verfasser derselben zu bezeichnen.
(2) Der Sachbearbeiter darf jedoch, wenn eine Veröffentlichung durch den Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz nicht beabsichtigt ist, das Ergebnis seiner Arbeiten mit Zustimmung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz selbst veröffentlichen. Bei Veröffentlichungen ist darauf hinzuweisen, daß die den Ergebnissen zugrunde liegenden Arbeiten im Umweltbundesamt geleistet wurden. Der Sachbearbeiter hat je ein Exemplar der Veröffentlichung dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz und dem Umweltbundesamt unentgeltlich zu überlassen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010478
Dokumentnummer
NOR12134025
alte Dokumentnummer
N8198522783J
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