Art. 1 § 7 Umweltfondsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1984

Gewährung und Ausmaß der Förderung

§ 7.

(1) Der Antrag auf Förderung ist unter Anschluß der im § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Unterlagen beim Fonds einzubringen. Werden diese Unterlagen nicht beigebracht oder werden Maßnahmen zur Herstellung von Anlagen als Sofortmaßnahmen zur Förderung eingereicht, so ist das entsprechend zu begründen. Die Gewährung der Förderung erfolgt durch den Fonds, vertreten durch den Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz.

(2) Bei jeder Förderung ist vor allem auf das öffentliche Interesse, die technische Wirksamkeit und die betriebswirtschaftliche und volkswirtschaftliche Zweckmäßigkeit der Maßnahme Bedacht zu nehmen. Dabei sind insbesondere die Art und das Ausmaß der voraussichtlichen Auswirkungen der Maßnahme auf die Umwelt, der Anreiz zur Entwicklung und Verbesserung umweltschonender und rohstoffsparender Techniken und der voraussichtliche Erfolg der Maßnahme maßgebend. Der Fonds hat den Antrag auf Förderung der Kommission (§ 14) zur Äußerung über den voraussichtlichen Erfolg und die betriebswirtschaftliche und volkswirtschaftliche Zweckmäßigkeit der Maßnahme sowie über das öffentliche Interesse an der Maßnahme vorzulegen.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

(4) Zuerkennungen und Ablehnungen von Förderungsanträgen haben schriftlich zu ergehen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010439

Dokumentnummer

NOR12133021

alte Dokumentnummer

N8198312232Y

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