Art. 1 § 7 ÜHG

Alte FassungIn Kraft seit 27.7.1963

§ 7

§ 7. Der Aufwand für die Leistungen nach diesem Bundesgesetz einschließlich der Krankenversicherungsbeiträge ist vom Bund zu tragen. Die im § 6 Z 1 angeführten Fonds, Stiftungen und Anstalten haben dem Bund die für ihre ehemaligen Bediensteten nach diesem Bundesgesetz entstandenen Kosten zu ersetzen.

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