Fachzeichnen
§ 7.
(1) Die Prüfung im Gegenstand „Fachzeichnen“ hat folgende Zeichnungsaufgaben zu umfassen:
Aufnahme eines Stromlaufplanes (Handskizze) nach einer bestückten Leiterplatte oder nach einem Verdrahtungsplan sowie Anfertigen eines normgerechten Stromlaufplanes nach einer Handskizze.
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2018
Gesetzesnummer
10006840
Dokumentnummer
NOR12074605
alte Dokumentnummer
N51986186960
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