Auslösung der Warnstufen
§ 7.
(1) Der Landeshauptmann hat die Warnstufen (Vorwarnstufe, Warnstufe I, Warnstufe II) für sein Gebiet, das Teil des betreffenden Ozon-Überwachungsgebietes ist, auszulösen.
(2) Die Vorwarnstufe ist für ein Ozon-Überwachungsgebiet auszulösen, wenn der Warnwert gemäß Anlage 1 an zumindest zwei Meßstellen eines Ozon-Überwachungsgebietes innerhalb der letzten zwölf Stunden überschritten wurde und auf Grund der meteorologischen Situation ein Gleichbleiben oder Ansteigen der Ozonkonzentration zu erwarten ist.
(3) Die Warnstufe I oder II ist für ein Ozon-Überwachungsgebiet auszulösen, wenn zu erwarten ist, daß der entsprechende Warnwert gemäß Anlage 1 innerhalb der nächsten 24 Stunden überschritten werden könnte. Dies ist dann der Fall, wenn der in Betracht kommende Wert in der Anlage 2 an zumindest zwei Meßstellen des betreffenden Ozon-Überwachungsgebietes innerhalb der letzten zwölf Stunden überschritten wurde und auf Grund der meteorologischen Situation ein Ansteigen der Ozonkonzentration zu erwarten ist.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010692
Dokumentnummer
NOR12135802
alte Dokumentnummer
N8199220351J
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