Beteiligungsmanagement
§ 7.
(1) Im Rahmen des Beteiligungsmanagements hat die ÖBIB unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen an der Sicherung Österreichs als Wirtschafts- und Forschungsstandort sowie an der Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen auf eine Werterhaltung und Wertsteigerung der Beteiligungsgesellschaften Bedacht zu nehmen.
(2) Im Rahmen des Beteiligungsmanagements hat die ÖBIB tunlichst den ihr zustehenden Einfluss bei bestehenden Beteiligungen sicherzustellen und aufrechtzuerhalten. Jedenfalls ist jener Einfluss aufrechtzuerhalten, der es ihr ermöglicht, entweder
- a) aufgrund des Haltens einer Beteiligung von 25 Prozent und einer Aktie am stimmberechtigten Grundkapital oder
- b) aufgrund von Rechten oder Verträgen mit Dritten
- Hauptversammlungsbeschlüsse, die nach dem Aktiengesetz mindestens einer dreiviertel Mehrheit bedürfen, mitzubestimmen. Dabei ist auf das nach der Satzung höchstmögliche stimmberechtigte Grundkapital abzustellen, sodass Höchststimmrechte außer Ansatz bleiben.
(3) Die ÖBIB ist berechtigt, zur Aufrechterhaltung ihres zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Einflusses und, soweit dies zur Einhaltung bestehender Verträge erforderlich ist, an Kapitalerhöhungen bei Beteiligungsgesellschaften teilzunehmen. Für den Erwerb weiterer Anteile an bestehenden Beteiligungsgesellschaften bedarf es eines Beschlusses der Bundesregierung.
(4) Für den Erwerb an Anteilen an anderen Unternehmen, die für den Wirtschaftsstandort Österreich von besonderer Bedeutung sind, ist ein Beschluss der Bundesregierung erforderlich. Zu beachten ist hierbei, dass der Erwerb der Anteile von Vorstand und Aufsichtsrat des betreffenden Unternehmens unterstützt wird. Der Erwerb solcher Anteile sollte tunlichst nur vorübergehend und mit dem Ziel einer Wiederveräußerung in angemessener Frist erfolgen. Veräußerungen von nach diesem Absatz erworbenen Anteilen haben gemäß §§ 8 und 9 zu erfolgen. Der Erwerb von Anteilen an Unternehmen in der Krise im Sinne des § 2 Abs. 1 Eigenkapitalersatz-Gesetz – EKEG, BGBl. I Nr. 290/2003, ist generell ausgeschlossen.
Schlagworte
Forschungskapazität
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2019
Gesetzesnummer
20000660
Dokumentnummer
NOR40169457
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