§ 7.
Der im § 6 Abs. 2 genannte Betrag ist mit Wirkung ab 1. Jänner des Jahres 2002 und jedes darauf folgenden Jahres mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f ASVG) des jeweiligen Kalenderjahres zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden.
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2018
Gesetzesnummer
10008277
Dokumentnummer
NOR40025188
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