Art. 1 § 7 Notstandshilfeverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

§ 7.

Der im § 6 Abs. 2 genannte Betrag ist mit Wirkung ab 1. Jänner des Jahres 2002 und jedes darauf folgenden Jahres mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f ASVG) des jeweiligen Kalenderjahres zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden.

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2018

Gesetzesnummer

10008277

Dokumentnummer

NOR40025188

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