Art. 1 § 7 Landwirtschaftliches Siedlungs-Grundsatzgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 08.3.1967

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019

§ 7.

Zur Sicherung des durch das Siedlungsverfahren herbeigeführten Erfolges können Veräußerungs- und Belastungsverbote sowie zugunsten von Siedlungsträgern Wiederkaufs- und Vorkaufsrechte begründet werden. Die Landesgesetzgebung kann weitere Beschränkungen vorsehen.

Schlagworte

Veräußerungsverbot, Wiederkaufsrecht

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2019

Gesetzesnummer

10010322

Dokumentnummer

NOR40003003

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