zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019
§ 7.
Zur Sicherung des durch das Siedlungsverfahren herbeigeführten Erfolges können Veräußerungs- und Belastungsverbote sowie zugunsten von Siedlungsträgern Wiederkaufs- und Vorkaufsrechte begründet werden. Die Landesgesetzgebung kann weitere Beschränkungen vorsehen.
Schlagworte
Veräußerungsverbot, Wiederkaufsrecht
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2019
Gesetzesnummer
10010322
Dokumentnummer
NOR40003003
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