Art. 1 § 7 LAG

Alte FassungIn Kraft seit 05.8.1992

Dienstschein

§ 7

§ 7. Wird ein Dienstvertrag mündlich abgeschlossen, so ist dem Dienstnehmer vom Dienstgeber auf Verlangen eine schriftliche Aufzeichnung (Dienstschein) über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Dienstvertrag sowie über die angerechneten Vordienstzeiten auszufolgen. Der, Dienstschein ist vom Dienstgeber zu unterfertigen.

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