Gefahrenquellen
§ 7.
Gefahrenquellen müssen wie folgt ermittelt, beurteilt und bewertet werden:
- 1. es müssen jene Teile der technischen Anlagen (§ 84b Z 2 GewO 1994) ermittelt werden, die wegen der vorhandenen Stoffmenge und der Art oder der besonderen Gefahren des Produktionsverfahrens und bzw. oder der Lagerbedingungen nach einschlägigem technischen Kenntnisstand als Auslöser eines Industrieunfalls in Frage kommen können, wobei Einzelmengen bis zu 2% der jeweiligen Mengenschwellen nach Z 1 der Anlage 5 zur Gewerbeordnung 1994 außer Betracht bleiben dürfen, wenn sie auf Grund ihrer Verwahrung oder ihres Abstands zu anderen Betriebsteilen nicht als Auslöser eines Industrieunfalls in Betracht zu ziehen sind;
- 2. für die sicherheitstechnisch relevanten Teile technischer Anlagen im Sinne der Z 1 müssen jene Voraussetzungen ermittelt und dargestellt werden, die zu einem Industrieunfall führen können, und zwar unabhängig davon, ob die Ursachen für die Auslösung des Unfalls innerhalb oder außerhalb (gegebenenfalls auch in Folge grenzüberschreitender Auswirkungen) des Betriebs liegen, wobei Domino-Effekte (§ 84c Abs. 9 GewO 1994) berücksichtigt werden müssen; Ausmaß und Schwere der ermittelten Industrieunfallszenarien müssen abgeschätzt werden;
- 3. die Ermittlung der sicherheitstechnisch relevanten Teile technischer Anlagen im Sinne der Z 1 und der Industrieunfallszenarien im Sinne der Z 2 muss unter Anwendung systematischer Verfahren und anerkannter Methoden erfolgen; als Eintrittsvoraussetzungen müssen Ereignisse bezeichnet werden, die auf Grund anerkannter Annahmen ausgewählt wurden; werden andere Methoden angewendet, so müssen die dafür herangezogenen Grundlagen dokumentiert werden;
- 4. die angewendeten Vorgangsweisen zur Gefahrenermittlung und die für die Auswahl der Voraussetzungen für den Eintritt sowie die zur Bewertung der Eintrittswahrscheinlichkeit eines Industrieunfalls herangezogenen Kriterien und Datensammlungen müssen mindestens in den im § 84c Abs. 7 GewO 1994 genannten Zeitabständen auf Übereinstimmung mit den aktuellen Kenntnissen und Änderungen des Standes der Technik (§ 71a GewO 1994) nachweislich geprüft und erforderlichenfalls verbessert werden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 14/2010
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Gesetzesnummer
20002192
Dokumentnummer
NOR40115962
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