Art. 1 § 7 Gemeinsamer Hubschrauberdienst (Bund – Wien)

Alte FassungIn Kraft seit 03.3.1990

Kostentragung des Landes

§ 7.

(1) Die Kosten für die Besorgung der Aufgaben gemäß § 5 werden vom Land aufgebracht.

(2) Das Land wird die Erfüllung von Aufgaben gemäß § 5 und die Beteiligung an seinen Kosten durch privatrechtliche Verträge mit zur Mitarbeit bereiten Organisationen regeln.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

10001047

Dokumentnummer

NOR12013074

alte Dokumentnummer

N1199010547H

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)