Kostentragung des Landes
§ 7.
(1) Die Kosten für die Besorgung der Aufgaben gemäß § 5 werden vom Land aufgebracht.
(2) Das Land wird die Erfüllung von Aufgaben gemäß § 5 und die Beteiligung an seinen Kosten durch privatrechtliche Verträge mit zur Mitarbeit bereiten Organisationen regeln.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Gesetzesnummer
10001047
Dokumentnummer
NOR12013074
alte Dokumentnummer
N1199010547H
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