Kostentragung des Landes
§ 7.
(1) Die Kosten für die Besorgung der Aufgaben gemäß § 5 sind vom Land aufzubringen.
(2) Das Land wird die Erfüllung von Aufgaben gemäß § 5 und die Beteiligung an seinen Kosten durch privatrechtliche Verträge mit dem Österreichischen Roten Kreuz, Landesverband Salzburg, und anderen zur Mitarbeit bereiten Organisationen regeln.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Gesetzesnummer
10000910
Dokumentnummer
NOR12011966
alte Dokumentnummer
N11987190880
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