Art. 1 § 7 Gemeinsamer Hubschrauber-Rettungsdienst (Bund – Kärnten)

Alte FassungIn Kraft seit 20.7.1984

Kostentragung des Landes

§ 7.

(1) Die Kosten für die Besorgung der Aufgaben gem. § 5 sind vom Land aufzubringen.

(2) Das Land wird die Erfüllung von Aufgaben gem. § 5 oder die Beteiligung an seinen Kosten durch privatrechtliche Verträge mit Rettungsorganisationen, mit Krankenanstalten und anderen zur Mitarbeit bereiten Organisationen regeln.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

10000776

Dokumentnummer

NOR12010827

alte Dokumentnummer

N1198413557R

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