Art. 1 § 7 EFG 1969

Alte FassungIn Kraft seit 13.1.1970

§ 7.

(1) Beim Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen wird ein Beirat eingerichtet, der die Bezeichnung Elektrizitätsförderungsbeirat trägt und vor Entscheidungen gemäß § 2 Abs. 1 lit. a anzuhören ist.

(2) Der Beirat besteht aus 16 Mitgliedern, die vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen jeweils auf die Dauer von drei Jahren bestellt werden. Zu Mitgliedern sind Fachleute auf dem Gebiete der Elektrizitätswirtschaft zu bestellen, und zwar 5 Mitglieder aus dem Bereiche der Verbundgesellschaft und der Sondergesellschaften, 5 Mitglieder aus dem Bereiche der Landesgesellschaften, je 1 Mitglied aus dem Bereiche der städtischen und privaten Unternehmungen. Weiters sind 2 Mitglieder über Vorschlag des Österreichischen Arbeiterkammertages, und 2 Mitglieder über Vorschlag der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft im Einvernehmen mit der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs zu bestellen. Zu den Sitzungen des Beirates kann der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen einen Vertreter entsenden.

(3) Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Vorsitzenden-Stellvertreter. Dem Vorsitzenden (bei dessen Verhinderung dem Vorsitzenden-Stellvertreter) obliegt es, den Beirat mindestens einmal in jedem Kalenderhalbjahr zu einer ordentlichen Sitzung einzuberufen. Er hat ohne Verzug eine Sitzung einzuberufen, wenn es der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen zur Behandlung einer bestimmten Angelegenheit verlangt.

(4) Der Beirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, in welcher insbesondere die allgemeine Abwicklung der Geschäfte, die Einberufungsfristen, die Beschlußerfordernisse und die Form der Abstimmung zu regeln sind. Die Geschäftsordnung ist vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu genehmigen. Kommt innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Konstituierung des Beirates keine genehmigte Geschäftsordnung zustande, so wird die Geschäftsordnung des Beirates vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festgelegt.

(5) Der Vorsitzende (Vorsitzende-Stellvertreter) kann namens des Beirates über das Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen vom Bundeslastverteiler, von den Landeslastverteilern sowie von den Elektrizitätsversorgungsunternehmungen alle Auskünfte einholen, die dem Beirat zur Erfüllung der ihm im Rahmen dieses Bundesgesetzes obliegenden Aufgaben notwendig erscheinen.

(6) Die Mitglieder des Beirates und der Vertreter des Bundesministers für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen sind, sofern sie nicht schon auf Grund anderer Bestimmungen dazu verhalten sind, verpflichtet, über alle ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Amts-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse strengste Verschwiegenheit zu bewahren. Sie sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Bei nachgewiesener Verletzung der Verschwiegenheitspflicht hat der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen das betreffende Mitglied des Beirates von seiner Funktion abzuberufen.

Schlagworte

Amtsgeheimnis, Geschäftsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2025

Gesetzesnummer

10006284

Dokumentnummer

NOR12069450

alte Dokumentnummer

N5197025413L

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