Art. 1 § 7 E-GeldG

Alte FassungIn Kraft seit 02.4.2002

Übergangsbestimmungen

§ 7

Wer bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes auf Grund der bisherigen gesetzlichen Vorschriften das E-Geldgeschäft betreiben durfte, hat, damit diese Berechtigung aufrecht bleibt, bis zum 31. Juli 2002 einen Antrag auf Umschreibung dieser Berechtigung auf eine Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 20 BWG zu stellen. Wird dieser Antrag nicht gestellt, geht diese Berechtigung mit Ablauf des 31. Juli 2002 unter. Sollte der Antragsteller nicht auch über eine Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 3 BWG verfügen, hat er gleichzeitig mit dem Antrag unter der Bedingung der Erteilung der Konzession für das E-Geldgeschäft die ihm sonst erteilten Konzessionen gemäß § 1 Abs. 1 BWG zurückzulegen oder auch einen Antrag auf Erteilung einer Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 3 BWG zu stellen. §§ 4f BWG sind anzuwenden. Bei rechtzeitig gestelltem Antrag bleibt die Berechtigung zur Durchführung der E-Geldtätigkeit im bisher bestehenden Rahmen vorläufig bis zur Entscheidung der Finanzmarktaufsichtsbehörde über den Antrag auf Umschreibung der Berechtigung auf eine Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 20 BWG aufrecht.

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