Art. 1 § 7 Bundesamt für Wasserwirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Aufgabenplanung

§ 7

(1) Der Aufgabenkatalog hat als Instrument der mittelfristigen Planung unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen am jeweiligen Fachsektor, der Marktsituation für Leistungen des Bundesamtes für Wasserwirtschaft sowie der gesetzlichen Vorgaben die Wahrnehmung des im Teil II beschriebenen fachlichen Wirkungsbereiches des Bundesamtes für Wasserwirtschaft nach Fach- und Teilgebieten zu konkretisieren. Der Aufgabenkatalog ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zumindest alle 5 Jahre als Zielvorgabe für das Bundesamt für Wasserwirtschaft zu erlassen. Dem Direktor des Bundesamtes für Wasserwirtschaft kommt dabei ein Anhörungsrecht zu.

(2) In Durchführung des Aufgabenkataloges wird jährlich vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ein Arbeitsprogramm für das Bundesamt für Wasserwirtschaft festgelegt.

(3) Das Bundesamt für Wasserwirtschaft erstattet dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft jährlich einen Bericht über die Erfüllung des Arbeitsprogrammes.

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