Art. 1 § 7 BSEOG

Alte FassungIn Kraft seit 21.8.1998

Aufsichtsrat

§ 7.

(1) Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat.

(2) In der Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG (Gesellschaftsvertrag) ist ein Aufsichtsrat mit sechs Mitgliedern vorzusehen, die wie folgt zu bestellen sind:

  1. 1. zwei Mitglieder werden vom Bundeskanzler bestellt,
  2. 2. je ein Mitglied wird vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten entsandt und
  3. 3. zwei Mitglieder werden von der Österreichischen Bundes-Sportorganisation entsandt.

(3) Der Aufsichtsrat hat jedenfalls folgende Aufgaben:

  1. 1. Erstattung von Vorschlägen an die Gesellschafter zur Bestellung des Abschlußprüfers des Jahresabschlusses und zur Feststellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft;
  2. 2. Genehmigung des Unternehmenskonzeptes gemäß § 4 und der Richtlinien gemäß § 9;
  3. 3. Genehmigung der Controlling-Berichte der Gesellschaft;
  4. 4. Genehmigung der mehrjährigen Gesamtplanungen der Gesellschaft;
  5. 5. Genehmigung der Jahresbudgets der Gesellschaft im Rahmen der mehrjährigen Gesamtplanung;
  6. 6. Genehmigung der Betriebsvereinbarungen mit der Gesellschaft;
  7. 7. Genehmigung von Beteiligungen und Austöchterungen der Gesellschaft (§ 2 Abs. 4 Z 1) und der Übertragung an einen Sportverband (§ 2 Abs. 4 Z 2);
  8. 8. Genehmigung des Erwerbs, der Veräußerung und Belastung von Liegenschaften der Gesellschaft;
  9. 9. Erlassung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, in der unter Beachtung des § 30j GmbHG Betragsgrenzen für Investitionen, Kreditaufnahmen und Dienstverträge festzulegen sind, ab denen die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen ist;
  10. 10. Zustimmung zur Abberufung der Geschäftsführer der Gesellschaft mit zwei Drittel Mehrheit.

(4) Der Aufsichtsrat nimmt die Aufgaben gemäß Abs. 3 zusätzlich zu den in anderen Bundesgesetzen normierten Aufgaben wahr.

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2018

Gesetzesnummer

10010107

Dokumentnummer

NOR12127981

alte Dokumentnummer

N7199853520L

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