Art. 1 § 7 AWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

Maßnahmen zur Abfallvermeidung

§ 7.

(1) Soweit dies zur Erreichung der Ziele gemäß § 6 Abs. 1 zur Verringerung der Mengen und Schadstofffrachten der üblicherweise bei Letztverbrauchern anfallenden Abfälle erforderlich ist und soweit nicht nach § 8 vorzugehen ist, hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, in den Fällen des Abs. 6 auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, Maßnahmen gemäß Abs. 2 anzuordnen.

(2) Als Maßnahmen können angeordnet werden die Pflicht

  1. 1. zur Kennzeichnung von Waren, die auf die Notwendigkeit einer Rückgabe oder sonstigen besonderen Verwertung oder Entsorgung hinweist,
  2. 2. zur Kennzeichnung der Beschaffenheit, insbesondere des Schadstoffgehaltes von Waren und der bei ihrer Entsorgung zu beachtenden Vorsichtsmaßnahmen,
  3. 3. zur Rücknahme der nach der bestimmungsgemäßen Verwendung einer Ware verbleibenden Abfälle, wie Warenreste, Gebinde, Verpackungsmaterial ua. durch Hersteller oder Vertreiber von Waren solcher Art oder bestimmte Dritte sowie die entsprechende Pflicht der Abfallbesitzer zur Rückgabe,
  4. 4. zur Einhebung eines Pfandbeitrages durch den Abgeber,
  5. 5. als inländischer Produzent (Abfüller) oder als Importeur für die im Inland in Verkehr gesetzten Waren und Umschließungen einen Verwertungs- und Entsorgungsbeitrag an den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds abzuführen; der Verwertungs- und Entsorgungsbeitrag muß dem Wert der Ware und der Umschließungen sowie den Verwertungs- und Entsorgungskosten angemessen sein, er darf jedoch die Höhe beider Beträge nicht übersteigen,
  6. 6. zur Abgabe von Waren sowie von Gebinden und Verpackungen nur in einer die Abfallsammlung und -behandlung wesentlich entlastenden Form und Beschaffenheit,
  7. 7. zur Überlassung bzw. Sammlung von Abfällen, insbesondere getrennt von anderen Abfällen, mit dem Ziel, ihre Behandlung in einer möglichst umweltverträglichen Weise zu ermöglichen oder zu erleichtern,
  8. 8. zur Unterlassung des Inverkehrsetzens von Waren, wenn diese Waren nach ihrem Gebrauch oder Verbrauch bei der Entsorgung geeignet sind gefährliche Stoffe freizusetzen und dies nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand verhindert werden kann.

(3) Bei Verordnungen gemäß Abs. 2 ist auf die Erfüllung der Anforderungen an die Warenverteilung sowie auf die jeweiligen technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten entsprechend Bedacht zu nehmen.

(4) Für Waren, die Gegenstand einer Zielverordnung sind, können innerhalb der Fristen gemäß § 8 Abs. 2 Z 2 nur Verordnungen nach Abs. 2 Z 1, 2 und 6 in Kraft gesetzt werden.

(5) Die Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 2 Z 5 bedarf des Einvernehmens mit dem Hauptausschuß des Nationalrates.

(6) In einer Verordnung nach Abs. 2 Z 5 kann angeordnet werden, daß Waren, die Gegenstand einer derartigen Verordnung sind, bei der Einfuhr zum freien Verkehr oder zum Eingangsvormerkverkehr zum ungewissen Verkauf oder zur Einlagerung in ein offenes Lager auf Vormerkrechnung im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften vom Anmelder (§ 52 des Zollgesetzes 1988) mit einem eigenen Anmeldeschein anzumelden sind. Der Anmeldeschein ist eine für die Abfertigung erforderliche Unterlage im Sinne des § 52 Abs. 4 des Zollgesetzes 1988. Die Anmeldescheine sind von den Zollämtern monatlich gesammelt an den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds zu übersenden.

(7) In den Fällen des Abs. 6 sind die Waren, für die die Anmeldepflicht gilt, nach den Nummern des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der jeweils geltenden Fassung) zu bezeichnen. Die Verordnung hat auch Form und Inhalt des Anmeldescheines zu bestimmen. In der Verordnung können, wenn das Interesse an der Erleichterung des Warenverkehrs oder der Verwaltungsvereinfachung das Interesse an der Anmeldung überwiegt, auch Ausnahmen von der Anmeldepflicht zugelassen werden.

(8) In anderen Gesetzen geregelte Verpflichtungen zur Kennzeichnung, Rückgabe und Rücknahme bleiben unberührt.

(9) Sofern in einer Verordnung gemäß Abs. 2 nicht anderes angeordnet ist, dürfen Abfälle, für die Verkehrsbeschränkungen gemäß Abs. 2 in Geltung stehen, nicht in die Haus- oder Sperrmüllabfuhr eingebracht werden.

(10) Die Erhebung des Verwertungs- und Entsorgungsbeitrages obliegt dem Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds. Dieser hat die §§ 19 Abs. 2, 24 Abs. 1 lit. a, 81, 101 Abs. 1, 119, 141 Abs. 1, 143, 144, 146, 184, 210, 211, 224, 226 bis 229 und 235 BAO sinngemäß anzuwenden.

(11) In Ausübung des Aufsichtsrechtes kann ein Bescheid des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds im Zusammenhang mit der Erhebung des Verwertungs- und Entsorgungsbeitrages vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides aufgehoben werden, wenn

  1. 1. der dem Bescheid zugrundeliegende Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde,
  2. 2. Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden können oder
  3. 3. der Inhalt des Bescheides rechtswidrig ist.

Schlagworte

Verwertungsbeitrag, Verwertungskosten, Umweltfond, Hausmüllabfuhr

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

10010615

Dokumentnummer

NOR12135159

alte Dokumentnummer

N8199012111J

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