§ 7
§ 7. Dem Berufskraftfahrerlehrling ist vom Lehrberechtigten im Laufe des 3. Lehrjahrs im Rahmen der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben, eine Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen im Sinne des § 64 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 zu besuchen, sofern diese Unterweisung nicht von der Berufsschule vermittelt oder dort angeboten wird.
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