Art. 1 § 7 AbgEO-DV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1950

§ 7

Nicht verkaufte Gegenstände folgt das Versteigerungsamt dem Abgabenschuldner nur auf Grund eines Auftrages des Finanzamtes und gegen Erlag der ihm zukommenden Transport- oder Schätzungsgebühren aus.

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