Widerruf einer Zulassung und Typenzulassung
§ 77
§ 77. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn ein Verfahren zur Untersagung gemäß § 73 Abs. 3 rechtskräftig abgeschlossen und eine Untersagung ausgesprochen worden ist. Vom Ergebnis dieses Verfahrens hängt es ab, ob die Zulassung für ein einzelnes Gerät oder für die gesamte Type zu widerrufen ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)