Art. 1 § 76 TKG

Alte FassungIn Kraft seit 28.11.2001

10. Abschnitt

Verfahren, Gebühren Verfahren bei der Zulassung und Typenzulassung

§ 76

(1) § 76.Einen Antrag auf Zulassung einer Type einer Funkanlage oder eines Endgerätes darf nur der Hersteller oder sein Bevollmächtigter stellen. Ein Antragsteller mit Unternehmenssitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes darf den Antrag nur durch eine Person stellen, die im Europäischen Wirtschaftsraum ihren Hauptwohnsitz hat; dies gilt auch bei Anträgen auf Zulassung eines einzelnen Endgerätes.

(2) Anträge gemäß Abs. 1 sind schriftlich einzubringen. Ein Antrag auf Zulassung einer Type ist nur zulässig, wenn die Funkanlage oder das Endgerät ein Typenschild mit dem Namen des Herstellers oder seines Bevollmächtigten und die von diesem gewählte Gerätebezeichnung (Typenbezeichnung) trägt.

(3) Anträgen gemäß Abs. 1 ist ein Gutachten einer anerkannten inländischen oder akkreditierten ausländischen Prüfstelle zum Nachweis der Einhaltung der technischen Anforderungen gemäß § 67 anzuschließen. Liegt eine ausländische Zulassung vor, ist lediglich ein ergänzendes Gutachten zum Nachweis der durch diese Zulassung nicht erfaßten technischen Anforderungen anzuschließen. Darüber hinaus kann das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen die Vorlage weiterer Unterlagen, wie Beschreibungen und Schaltpläne und die Vorlage eines Baumusters auf Kosten des Antragstellers verlangen, wenn dies zur Entscheidung über den Antrag erforderlich ist.

(4) Eine Funkanlage oder ein Endgerät gehört dann zu der zugelassenen Type, wenn sie nach den bei der Überprüfung vorgelegenen Beschreibungen und Schaltplänen gebaut ist und wenn ihre Bezeichnung auf dem Typenschild mit der Bezeichnung der überprüften Type übereinstimmt.

(5) § 78 Abs. 6 und 7 gilt auch bei Zulassungen und Typenzulassungen.

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