Art. 1 § 76 NRWO 1971

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1971

§ 76. Leerer amtlicher Stimmzettel

(1) Der leere amtliche Stimmzettel hat eine Rubrik, in die der Wähler die Parteibezeichnung (Kurzbezeichnung) sowie einen Bewerber der von ihm gewählten Partei eintragen kann sowie die aus dem Muster Anlage 6 ersichtlichen Angaben zu enthalten. Der leere amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Hauptwahlbehörde hergestellt werden.

(2) Das Ausmaß des leeren amtlichen Stimmzettels hat ungefähr 14½ bis 15½ cm in der Breite und 20 bis 22 cm in der Länge zu betragen.

(3) Die leeren amtlichen Stimmzettel sind durch die Hauptwahlbehörde den Sprengelwahlbehörden in Wien unmittelbar, den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden außerhalb Wiens über die Bezirkshauptmannschaften und Gemeinden, bei Städten mit eigenem Statut über diese, in der erforderlichen Anzahl zu übermitteln. § 75 Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2023

Gesetzesnummer

10000478

Dokumentnummer

NOR12007170

alte Dokumentnummer

N11970132850

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