Art. 1 § 76 MPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

§ 76

(1) § 76.Im Rahmen der Bewertung von Meldungen gemäß § 70 Abs. 1 hat sich die Beurteilung insbesondere auf die Fragestellung zu erstrecken,

  1. 1. worauf das Ereignis zurückzuführen ist,
  2. 2. ob sich das Medizinprodukt in einem nicht ordnungsgemäßem Zustand befand,
  3. 3. ob gegebenenfalls nach Behebung des Mangels eine Gefahr nicht mehr besteht sowie
  4. 4. ob neue Erkenntnisse gewonnen worden sind, die andere oder zusätzliche Vorkehrungen, insbesondere hinsichtlich gleichartiger Medizinprodukte, erforderlich machen.

(2) Die Kosten einer Beurteilung nach § 75 und nach Abs. 1 sind vom Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz zu tragen. Soweit auf Grund einer solchen Beurteilung eine Maßnahme im Sinne des § 77 durch einen Mangel an einem Medizinprodukt oder seiner Kennzeichnung oder Gebrauchsanweisung erforderlich wird, sind dem Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz diese Kosten durch den für das Inverkehrbringen in Österreich Verantwortlichen zu ersetzen.

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