§ 74a. Ausübung der Wahl durch bettlägerige Wahlkartenwähler
(1) Um den aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen bettlägerigen Personen, die auf Grund eines Antrages gemäß § 41 Abs. 2 eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechtes zu erleichtern, haben die Gemeindewahlbehörden, in Wien der Magistrat, spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag besondere Wahlbehörden einzurichten, die diese Personen während der festgesetzten Wahlzeit aufsuchen. Die Bestimmungen der §§ 55 und 57 sind sinngemäß zu beachten.
(2) Bei Ausübung des Wahlrechtes vor den besonderen Wahlbehörden sind die Vorschriften des § 74 Abs. 3 und 5 sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Stimmzettelprüfung durch die besonderen Wahlbehörden umfaßt nur die im § 84 Abs. 2 bestimmte Feststellung. Die Wahlkuverts von bettlägerigen Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen sind gesondert zu zählen und den gemäß Abs. 4 tätig werdenden Wahlbehörden gesondert zu übergeben. Hinsichtlich der Niederschrift der besonderen Wahlbehörden ist § 85 Abs. 2 lit. a bis h, Abs. 3 lit. a bis d und g sowie Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Gemeindewahlbehörden, in Wien der Magistrat, haben unter Bedachtnahme auf die Wahrung des Wahlgeheimnisses jene Wahlbehörde zu bestimmen, welche das Wahlergebnis der besonderen Wahlbehörden festzustellen hat. Diese Wahlbehörde hat sodann die ungeöffnet übernommenen Wahlkuverts der bettlägerigen Wähler des Wahlkreises in die Feststellung ihres eigenen Wahlergebnisses ununterscheidbar einzubeziehen; die Wahlkuverts von bettlägerigen Wählern aus anderen Wahlkreisen sind nach den §§ 84 Abs. 3 und 85 Abs. 3 lit. h zu behandeln. Die Wahlakten einschließlich der Niederschriften der besonderen Wahlbehörden sind von diesen der feststellenden Wahlbehörde unverzüglich zu überbringen und bilden einen Teil deren Wahlaktes.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2023
Gesetzesnummer
10000478
Dokumentnummer
NOR12010805
alte Dokumentnummer
N11984133320
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