Kennzeichnung
§ 73
(1) § 73.Die vorgeschriebene Kennzeichnung von Funkanlagen und Endgeräten darf nur vom Berechtigten angebracht werden. Die Kennzeichnung darf nur an Geräten angebracht werden, die mit der zugelassenen Type übereinstimmen. Die Kennzeichen gelten als öffentliche Urkunden.
(2) Durch Verordnung hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr das Aussehen dieser Kennzeichen festzulegen.
(3) Sind Funkanlagen oder Endgeräte gemäß einer auf Grund der §§ 71 Abs. 3, 72 Abs. 3 oder 73 Abs. 2 erlassenen Verordnung gekennzeichnet, ohne daß dazu die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen, so hat die Regulierungsbehörde das Inverkehrbringen und den freien Warenverkehr mit diesen Geräten nach Maßgabe der Bestimmungen der einschlägigen Richtlinien des Rates zu untersagen und deren Kennzeichnung auf Kosten des Herstellers oder Lieferanten zu entwerten oder zu beseitigen. Dies gilt auch, wenn Funkanlagen oder Endgeräte mit Zeichen gekennzeichnet sind, die mit der durch eine der genannten Verordnungen vorgeschriebenen Kennzeichnung verwechselt werden können.
(4) Durch Verordnung hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr die näheren Bestimmungen über das Verfahren zur Untersagung gemäß Abs. 3 festzulegen. Dabei hat er auf die verbindlichen internationalen Vorschriften Bedacht zu nehmen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)