Art. 1 § 72 TKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1997

Zulassung und Typenzulassung von Endgeräten

§ 72

(1) § 72.Über Antrag hat das Zulassungsbüro festzustellen, ob ein Endgerät den technischen Anforderungen gemäß § 67 entspricht und zur Verbindung mit einem öffentlichen Telekommunikationsnetz geeignet ist (Einzelzulassung oder Typenzulassung). Die Zulassung ist zu erteilen, wenn das Endgerät die technischen Anforderungen erfüllt, sodaß durch die Verbindung dieses Endgerätes und seinen zweckentsprechenden Betrieb eine Beeinträchtigung des ordnungsgemäßen Telekommunikationsverkehrs, insbesondere infolge von Störungen von Telekommunikationsnetzen, von Funkanlagen oder von anderen Endgeräten durch dieses Endgerät oder umgekehrt nicht zu erwarten ist.

(2) Eine Zulassung ist nicht erforderlich, wenn nach den für die Republik Österreich verbindlichen internationalen Vorschriften auf Grund eines dort beschriebenen Konformitätsbewertungsverfahrens oder nach den österreichischen Vorschriften über eine Konformitätserklärung des Herstellers

  1. 1. eine international anzuerkennende Zulassung (Konformitätsbescheinigung) einer ausländischen Stelle oder
  2. 2. eine Konformitätserklärung des Herstellers vorliegt und das Gerät vorschriftsmäßig gekennzeichnet ist.

    Solche Geräte gelten als gemäß Abs. 1 zugelassen.

(3) Durch Verordnung sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr unter Bedachtnahme auf die verbindlichen internationalen Vorschriften die näheren Bestimmungen über die international anzuerkennenden Konformitätsbewertungsverfahren (Zertifizierung, Baumusterprüfung u. dgl.), die nationale Konformitätserklärung des Herstellers, die Kennzeichnung der Geräte, die Produktkontrollen und die Überwachungsaufgaben zu erlassen. Sofern es sich um international verbindliche Vorschriften handelt, hat er eine solche Verordnung zu erlassen.

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