Typenzulassung von Funkanlagen
§ 71
(1) § 71.Über Antrag hat das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen festzustellen, ob eine Funkanlage den technischen Anforderungen gemäß § 67 entspricht (Typenzulassung). Die Typenzulassung ist zu erteilen, wenn die Funkanlage die technischen Anforderungen erfüllt.
(2) Eine Zulassung ist nicht erforderlich, wenn nach den für die Republik Österreich verbindlichen internationalen Vorschriften auf Grund eines dort beschriebenen Verfahrens
- 1. eine international anzuerkennende Zulassung einer ausländischen Stelle vorliegt und
- 2. die Funkanlage vorschriftsmäßig gekennzeichnet ist.
Solche Geräte gelten als gemäß Abs. 1 zugelassen.
(3) Durch Verordnung hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr unter Bedachtnahme auf die verbindlichen internationalen Vorschriften die näheren Bestimmungen über die Kennzeichnung der Funkanlagen zu erlassen.
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