§ 71
§ 71. Die Angelobung der Mitglieder der Spruchsenate und der Berufungssenate ist nach den Angelobungsbestimmungen des Bundesgesetzes über den unabhängigen Finanzsenat vorzunehmen. Die Angelobung der Mitglieder der Spruchsenate obliegt jedoch dem Präsidenten der Finanzlandesdirektion für die in deren Bereich bestehenden Senate.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)