Einfuhr, Vertrieb, Besitz
§ 70
(1) § 70.Die Einfuhr, der Vertrieb und der Besitz von Funksendeanlagen ist nur mit einer Bewilligung zulässig. Eine Bewilligung zum Vertrieb berechtigt auch zur Einfuhr und zum Besitz; eine Bewilligung zur Einfuhr berechtigt auch zum Besitz. Die Verwahrung gilt als Besitz. Als Endgeräte zugelassene und entsprechend gekennzeichnete Funksendeanlagen bedürfen keiner derartigen Bewilligung.
(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn Grund zur Annahme besteht, daß die technischen Anforderungen gemäß § 67 erfüllt werden, insbesondere wenn Störungen anderer Funkanlagen nicht zu erwarten sind und sonst kein Grund für eine Ablehnung gemäß § 80 vorliegt.
(3) Für Funkanlagen, welche die technischen Anforderungen gemäß § 67 nicht oder nicht ganz erfüllen, ist eine Bewilligung zur Einfuhr zu erteilen, wenn diese nur vorübergehend zum Zwecke der Ausfuhr eingeführt werden. Die Bewilligung ist auf drei Monate zu befristen; die Ausfuhr ist der Behörde nachzuweisen.
(4) Die Einfuhr, der Vertrieb und der Besitz von Funkempfangsanlagen ist grundsätzlich bewilligungsfrei.
(5) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr die Einfuhr, den Vertrieb und den Besitz von Funkempfangsanlagen verbieten oder für bewilligungspflichtig erklären, wenn deren Verwendung eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bewirken kann oder sonst der Erfüllung behördlicher Aufgaben entgegensteht.
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