Art. 1 § 70 NRWO 1971

Alte FassungIn Kraft seit 15.3.1990

§ 70. Stimmenabgabe

(1) Der Wähler hat sich zuerst entsprechend auszuweisen (§§ 69 und 72 Abs. 1). Ist er im Wählerverzeichnis eingetragen, so hat ihm der Wahlleiter das leere Wahlkuvert und den amtlichen Stimmzettel zu übergeben. Wahlkartenwählern hat der Wahlleiter keinen amtlichen Stimmzettel, sondern nur ein leeres Wahlkuvert zu überreichen. Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen ist ein nur für solche Wahlkartenwähler bestimmtes, verschließbares Wahlkuvert auszufolgen. Der Wahlleiter hat den ihm vom Wahlkartenwähler zu übergebenden Briefumschlag (§ 42 Abs. 3) zu öffnen, das inliegende Wahlkuvert zu vernichten, den amtlichen Stimmzettel zu entnehmen und diesen mit dem entsprechenden Wahlkuvert dem Wahlkartenwähler auszuhändigen. Der Wahlleiter hat Wahlkartenwähler ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, daß zur Stimmenabgabe der bereits bei der Ausstellung der Wahlkarte ausgefolgte Stimmzettel zu verwenden ist. Hat jedoch ein Wahlkartenwähler diesen Stimmzettel nicht mehr zur Verfügung, so ist ihm, wenn seine Wahlkarte von einer Gemeinde des Wahlkreises ausgestellt wurde, in der auch der Wahlort liegt, ein amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises (§ 75), wenn es sich aber um einen Wahlkartenwähler aus einem anderen Wahlkreis handelt, ein leerer amtlicher Stimmzettel auszufolgen (§ 76). Auf den leeren amtlichen Stimmzettel hat der Wahlleiter, bevor er ihn dem Wähler übergibt, die Nummer des Wahlkreises einzusetzen, die auf der Wahlkarte eingetragen ist.

(2) Der Wahlleiter hat den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort füllt der Wähler den amtlichen Stimmzettel aus, legt ihn in das Kuvert, tritt aus der Wahlzelle und übergibt das Kuvert dem Wahlleiter. Dieser legt das Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne. Falls aber das Wahlkuvert von einem Wahlkartenwähler stammt, der nicht in einer Gemeinde des Wahlkreises als wahlberechtigt eingetragen ist, hat dieser das Wahlkuvert, bevor er es dem Wahlleiter übergibt, zu verschließen. Der Wahlleiter legt die Wahlkuverts dieser Wahlkartenwähler in ein besonderes Behältnis. Der Beisitzer, der die Namen der Wähler im Wählerverzeichnis abstreicht (§ 71 Abs. 1), hat hiebei darauf zu achten, daß der Wahlleiter ihm von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen übergebene Wahlkuverts nicht versehentlich in die allgemeine Wahlurne legt.

(3) Ist dem Wähler bei der Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen, so ist ihm auf sein Verlangen ein weiterer Stimmzettel auszufolgen; hiebei findet Abs. 1 sinngemäß Anwendung. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor der Wahlbehörde durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.

(4) Die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels ist in jedem Fall im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten.

Schlagworte

persönliches Wahlrecht, geheimes Wahlrecht

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2023

Gesetzesnummer

10000478

Dokumentnummer

NOR12013134

alte Dokumentnummer

N1199010826H

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)