Art. 1 § 6a GGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Elektronischer Rechtsverkehr

§ 6a

§ 6a. Wird der das Verfahren einleitende Schriftsatz im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht (§§ 89a bis 89e GOG), so verringern sich die Gerichtsgebühren, die hiefür zu entrichten sind, um 50 S.

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