§ 6.
Unbeschadet des § 4 kann der Bundesminister für Finanzen Zollsätze aus preis- oder versorgungspolitischen Gründen sowie zur Hintanhaltung vorübergehender Notstände allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall ermäßigen oder aufheben.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Gesetzesnummer
10004508
Dokumentnummer
NOR12049257
alte Dokumentnummer
N3198714852T
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