Art. 1 § 6 Umweltfondsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1987

Allgemeine Voraussetzungen der Förderung

§ 6.

(1) Die Förderung aus Fondsmitteln setzt voraus, daß

  1. 1. die zu fördernde Maßnahme den Förderungsrichtlinien (Abs. 2) entspricht und die erforderlichen technischen Unterlagen vorgelegt werden;
  2. 2. die zu fördernde Herstellungsmaßnahme gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 von einem inländischen Kreditinstitut in wirtschaftlicher Hinsicht geprüft worden ist und das Ergebnis dieser Prüfung samt einem verbindlichen Darlehensangebot vorliegt;
  3. 3. die zu fördernde Maßnahme aus der Sicht des Umweltschutzes unter Berücksichtigung von Raumordnung und Rohstoffersparnis zweckmäßig ist;
  4. 4. die Finanzierung der zu fördernden Maßnahme sichergestellt ist.

(2) Die im Abs. 1 Z 1 genannten Förderungsrichtlinien haben neben der Angabe der Höhe möglicher Förderungen insbesondere Bestimmungen zu enthalten über

  1. 1. Kosten-Nutzen-Untersuchungen zur Beurteilung der betriebswirtschaftlichen und volkswirtschaftlichen Zweckmäßigkeit bei Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3;
  2. 2. Inhalt und Ausstattung der Unterlagen;
  3. 3. Durchführung, Kontrolle und Abrechnung der Maßnahme.

(3) Die Förderungsrichtlinien sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.

(4) Auf Anfrage sind dem Förderungswerber diejenigen Regionalstudien und generellen Projekte bekanntzugeben, die vom Fonds der Beurteilung des Förderungsansuchens zugrunde gelegt werden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 79/1987

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010439

Dokumentnummer

NOR12133020

alte Dokumentnummer

N8198312231Y

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