Art. 1 § 6 ULSG

Alte FassungIn Kraft seit 25.8.2009

Beirat

§ 6

(1) Zur Begutachtung von Ansuchen um Haftungsübernahme und Abgabe einer Empfehlung an den Bundesminister für Finanzen betreffend die Übernahme der Haftung ist beim Bundesministerium für Finanzen ein Beirat zu errichten.

(2) Der Beirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Die Empfehlungen des Beirates kommen mit einfacher Stimmenmehrheit zustande.

(3) Mitglieder des Beirates, der diese Begutachtung unter gesamt- und betriebswirtschaftlichen Aspekten zu prüfen hat, sind:

  1. 1. Zwei Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen, von denen einer den Vorsitz führt,
  2. 2. ein Vertreter des Bundeskanzleramtes,
  3. 3. ein Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend,
  4. 4. ein Vertreter der Oesterreichischen Nationalbank ohne Stimmrecht und
  5. 5. ein Vertreter des Bevollmächtigten ohne Stimmrecht.

(4) Die Mitglieder des Beirates üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.

(5) Die Geschäfte des Beirates sind vom Bundesministerium für Finanzen zu führen.

(6) Alle Personen, die mit der Behandlung und Begutachtung von Ansuchen um Haftungsübernahmen befasst sind, sind verpflichtet, über alle ihnen in Ausübung dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Amts-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren.

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