Art. 1 § 6 ÜHG

Alte FassungIn Kraft seit 27.7.1963

§ 6

§ 6. Die §§ 1 bis 5 und 9 finden sinngemäß auf Personen Anwendung, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. a oder b des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958 von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommen sind und

  1. 1. in einem Dienstverhältnis zu einem Fonds, zu einer Stiftung oder zu einer Anstalt standen, die von

    Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, oder

  1. 2. als Landeslehrer in einem Dienstverhältnis

    standen, auf das die Bestimmungen des Landeslehrer-Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 188/1949, oder des Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetzes 1962, BGBl. Nr. 245, Anwendung finden.

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