Art. 1 § 6 OzonG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1992

Ozon-Warnwerte

§ 6.

(1) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor akuten hohen Ozonbelastungen werden in der Anlage 1 die Warnwerte für die Immissionskonzentration von Ozon, jeweils für die Vorwarnstufe, die Warnstufe I und die Warnstufe II festgelegt.

(2) In der Anlage 2 werden Werte für die Immissionskonzentrationen von Ozon festgelegt, ab deren Überschreiten bei bestimmten meteorologischen Situationen zu erwarten ist, daß die Warnwerte gemäß Anlage 1 für die Warnstufe I und die Warnstufe II überschritten werden könnten.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010692

Dokumentnummer

NOR12135801

alte Dokumentnummer

N8199220350J

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