Ozon-Warnwerte
§ 6.
(1) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor akuten hohen Ozonbelastungen werden in der Anlage 1 die Warnwerte für die Immissionskonzentration von Ozon, jeweils für die Vorwarnstufe, die Warnstufe I und die Warnstufe II festgelegt.
(2) In der Anlage 2 werden Werte für die Immissionskonzentrationen von Ozon festgelegt, ab deren Überschreiten bei bestimmten meteorologischen Situationen zu erwarten ist, daß die Warnwerte gemäß Anlage 1 für die Warnstufe I und die Warnstufe II überschritten werden könnten.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010692
Dokumentnummer
NOR12135801
alte Dokumentnummer
N8199220350J
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