B. Anrechnung des Einkommens des Ehepartners
(Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin)
§ 6
(1) Bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.
(2) Bei der Ermittlung des Einkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist § 140 Abs. 5 bis 8 und 12 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Freigrenze beträgt pro Monat 5 215 S für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährten bzw. die Lebensgefährtin) und 2 627 S für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) aufgrund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt. Die Freigrenze beträgt pro Monat 10 430 S für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährten bzw. die Lebensgefährtin) und 5 254 S für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin) aufgrund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b AlVG) oder länger erschöpft hat. Die Freigrenze beträgt pro Monat 15 645 S für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährten bzw. die Lebensgefährtin) und 7 881 S für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin) aufgrund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (§ 14 Abs. 4 AlVG) von mindestens 240 Monaten oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. Die im zweiten und dritten Satz genannten höheren Freigrenzen sind jeweils nur anzuwenden, wenn die Arbeitsmarktverwaltung dem Arbeitslosen auch unter weitestmöglichem Einsatz von Förderungsmaßnahmen im Sinne des § 19 Abs. 1 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte. Zur Erhöhung der Freigrenze ist der Vermittlungsausschuß vor der Zuerkennung und jeweiligen Verlängerung der Notstandshilfe anzuhören.
(4) In berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z. B. Krankheit bzw. Behinderung in der Familie, Aufwendungen aus Anlaß einer Schwangerschaft oder einer Niederkunft, Aufwendungen aus Anlaß von Todesfällen in der Familie, Rückzahlungsverpflichtungen für Darlehen, die aus Anlaß der Gründung eines Hausstandes oder zur Beschaffung einer Wohnung aufgenommen worden sind, besondere Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung des Einkommens, können die im Abs. 3 angeführten Einkommensgrenzen bis zu 50 v. H. erhöht werden. Wenn der Arbeitslose oder sein Ehepartner (Lebensgefährte bzw. Lebensgefährtin) das 50. Lebensjahr vollendet hat und einen Grad der Behinderung von mindestens 50 vH aufweist, so ist in jedem Fall eine Erhöhung der Einkommensgrenzen um 50 vH vorzunehmen; der Nachweis der Behinderung hat gemäß § 14 Behinderteneinstellungsgesetz zu erfolgen.
(5) Bei der Anrechnung ist § 5 Abs. 1 erster Satz, 3 und 6 sinngemäß anzuwenden.
(6) Als Einkommen gelten auch Leistungen gemäß § 4 Abs. 1, Krankengeld, Wochengeld und Übergangsgeld nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Sonderruhegeld nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz, Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz und Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe als Einkommen ist nur die niedrigere Notstandshilfe auf die höhere Notstandshilfe anzurechnen.
(7) Bei der Ermittlung des Einkommens einer selbständigen Erwerbstätigkeit - ausgenommen einem Einkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb - ist § 5 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden. Lehnt der selbständig erwerbstätige Ehepartner (Lebensgefährte bzw. Lebensgefährtin) die Abgabe der eidesstattlichen Erklärung bzw. der Zustimmungserklärung zur Einholung von Auskünften beim Finanzamt ab, so besteht kein Anspruch auf Notstandshilfe des Arbeitslosen.
(8) Hat der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) ein schwankendes Einkommen, wie zB Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen, so ist der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die darauffolgenden 52 Wochen zugrunde zu legen. Zwischenzeitige Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen.
(9) Bei der Anwendung des Abs. 8 ist eine Neubemessung des Anspruches auf Notstandshilfe auf Antrag des Leistungsbeziehers auch dann vorzunehmen, wenn die Methoden der Entgeltfindung geändert werden, zB Übergang von Akkord- zu Prämienentlohnung, oder durch Neubewertung der Entgeltfindung der mittlere Verdienst im Beurteilungszeitraum nach unten absinkt.
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