Erfüllung der Aufgaben des Bundes
§ 6.
(1) Der Bund wird die Erfüllung der in § 4 genannten Aufgaben in einem Vertrag mit der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt sicherstellen. Darin wird insbesondere geregelt werden, daß die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt für den Modellversuch einen Hubschrauber zur Verfügung stellt, der den medizinischen, flugbetrieblichen und wirtschaftlichen Erfordernissen entspricht, und daß sie die dem Bund aus dem Modellversuch gem. § 2 Z 1 bis 3 erwachsenden Kosten erstattet.
(2) Ferner wird geregelt werden, daß der Bund der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt die Daten gem. § 4 Z 4 zur Verfügung stellt.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Gesetzesnummer
10000774
Dokumentnummer
NOR12010766
alte Dokumentnummer
N1198411606P
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