Art. 1 § 6 Modellversuch eines gemeinsamen Hubschrauber-Rettungsdienstes (Bund – Salzburg)

Alte FassungIn Kraft seit 20.1.1984

Erfüllung der Aufgaben des Bundes

§ 6.

(1) Der Bund wird die Erfüllung der in § 4 genannten Aufgaben in einem Vertrag mit der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt sicherstellen. Darin wird insbesondere geregelt werden, daß die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt für den Modellversuch einen Hubschrauber zur Verfügung stellt, der den medizinischen, flugbetrieblichen und wirtschaftlichen Erfordernissen entspricht, und daß sie die dem Bund aus dem Modellversuch gem. § 2 Z 1 bis 3 erwachsenden Kosten erstattet.

(2) Ferner wird geregelt werden, daß der Bund der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt die Daten gem. § 4 Z 4 zur Verfügung stellt.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

10000774

Dokumentnummer

NOR12010766

alte Dokumentnummer

N1198411606P

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)