Dritter Abschnitt
Persönlichkeitsschutz Üble Nachrede, Verspottung und Verleumdung
§ 6
(1) Wird in einem Medium der objektive Tatbestand der üblen Nachrede, der Verspottung oder der Verleumdung hergestellt, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber (Verleger) Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene Kränkung. Bei der Bestimmung der Höhe des Entschädigungsbetrages ist einerseits auf Umfang und Auswirkungen der Veröffentlichung, andererseits auf die Wahrung der wirtschaftlichen Existenz des Medienunternehmens Bedacht zu nehmen. Der Entschädigungsbetrag darf 50 000 S, bei einer Verleumdung oder bei besonders schwerwiegenden Auswirkungen einer üblen Nachrede 100 000 S nicht übersteigen.
(2) Der Anspruch nach Abs. 1 besteht nicht, wenn
- 1. es sich um einen wahrheitsgetreuen Bericht über eine Verhandlung in einer öffentlichen Sitzung des Nationalrates, des Bundesrates, der Bundesversammlung, eines Landtages oder eines Ausschusses eines dieser allgemeinen Vertretungskörper handelt,
- 2. im Falle einer üblen Nachrede
- a) die Veröffentlichung wahr ist oder
- b) ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung bestanden hat und auch bei Aufwendung der gebotenen journalistischen Sorgfalt für den Verfasser hinreichende Gründe vorgelegen sind, die Behauptung für wahr zu halten.
(3) Bezieht sich die Veröffentlichung auf den höchstpersönlichen Lebensbereich, so ist der Anspruch nach Abs. 1 nur aus dem Grunde des Abs. 2 Z 1 oder des Abs. 2 Z 2 Buchst. a ausgeschlossen, im letztgenannten Fall aber nur, wenn die veröffentlichten Tatsachen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben stehen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)