Art. 1 § 6 Landwirtschaftliches Siedlungs-Grundsatzgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 08.3.1967

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019

§ 6.

(1) Mehrere der im § 5 Abs. 1 Z 1 genannten Personen können mit Bescheid zu einer Siedlungsgemeinschaft zusammengefaßt werden, wenn zur erfolgreichen Durchführung eines Siedlungsverfahrens die Vereinigung der persönlichen und wirtschaftlichen Kräfte der einzelnen Siedler erforderlich ist. Die Siedlungsgemeinschaften sind mit Bescheid aufzulösen, wenn die Voraussetzungen ihrer Errichtung weggefallen sind.

(2) Antragsberechtigte im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 4 sind juristische Personen, die als Siedlungsträger anerkannt sind. Die Anerkennung kann durch Gesetz oder durch Bescheid ausgesprochen werden, wenn nach der die Organisation des Siedlungsträgers regelnden Vorschrift und nach seiner Zusammensetzung die Gewähr dafür gegeben ist, daß seine Tätigkeit nicht in gewinnsüchtiger Absicht erfolgt.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2019

Gesetzesnummer

10010322

Dokumentnummer

NOR40003002

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