Art. 1 § 6 HVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

§ 6.

(1) Der Beschädigte hat Anspruch auf unentgeltliche Heilfürsorge bei jeder als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsstörung und deren Folgen, um seine Gesundheit und Erwerbsfähigkeit möglichst wiederherzustellen, den Eintritt einer Verschlimmerung zu verhüten und die durch die Gesundheitsstörung bedingten Beschwerden zu lindern. Erwerbsunfähige (§ 23 Abs. 2) haben Anspruch auf unentgeltliche Heilfürsorge bei jeder Gesundheitsstörung. Den gleichen Anspruch haben auch die übrigen Schwerbeschädigten, wenn sie einen Erhöhungsbetrag gemäß § 23 Abs. 5 beziehen und weder der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen noch Anspruch auf Unfallheilbehandlung gegen einen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben. Ein Rezeptgebührenersatz ist lediglich Beziehern eines Erhöhungsbetrages gemäß § 23 Abs. 5 zu leisten.

(2) Die Heilfürsorge umfaßt

  1. 1. als Heilbehandlung:
  1. a) ärztliche Hilfe;
  2. b) Zahnbehandlung;
  3. c) Beistellung von Heilmitteln und Heilbehelfen;
  4. d) Hauskrankenpflege;
  5. e) Pflege in einer Krankenanstalt, mit Ausnahme der in Abs. 3 genannten Anstalten;
  1. 2. Krankengeld.

(3) Wenn die Heilfürsorgemaßnahmen nach Abs. 2 keinen genügenden Erfolg zeitigen oder erwarten lassen, gebühren dem Beschädigten als erweiterte Heilbehandlung folgende Leistungen:

  1. 1. Unterbringung in einer Krankenanstalt, die vorwiegend der Rehabilitation dient;
  2. 2. Kur in einem Heilbad oder heilklimatische Kur gemäß den behördlich anerkannten Indikationen;
  3. 3. Unterbringung in einem Genesungsheim.

(4) Die in Durchführung der Heilfürsorge nach Abs. 2 und 3 erwachsenden unvermeidlichen Reisekosten sind dem Beschädigten zu ersetzen. Ist der Beschädigte auf die Hilfe einer anderen Person angewiesen, so sind ihm für die Dauer einer Kur gemäß Abs. 3 Z 2 auch die Aufenthaltskosten für eine Begleitperson zu ersetzen, wenn die Kur in einer Anstalt durchgeführt wird, in der kein Personal zur Verfügung steht, das die erforderliche Hilfe leisten kann.

ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2023

Gesetzesnummer

10008203

Dokumentnummer

NOR12112630

alte Dokumentnummer

N6199711093U

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