Kostentragung des Bundes
§ 6.
(1) Die Kosten für die Besorgung der Aufgaben gemäß § 4 werden vom Bund aufgebracht.
(2) Der Bund wird die Stationierungskosten des Hubschraubers im Raume Lienz/Osttirol in dem Ausmaß anteilig tragen, in dem dieser Hubschrauber im ausschließlichen Aufgabenbereich des Bundes zum Einsatz gelangt. Dieser Kostenbeitrag ist, ausgehend von den im jeweiligen Jahr aufgewendeten Stationierungskosten, unter Bedachtnahme auf die Anzahl der Einsätze gemäß § 2 Z 1 bis 3 im Verhältnis zur Anzahl der Einsätze gemäß § 2 Z 4 zu ermitteln, wobei Flüge, die im Rahmen der Amtshilfe für das Land durchgeführt werden, unberücksichtigt bleiben. Sofern das Land eigene Anlagen beistellt, werden anstelle von Mietkosten die Kosten für die Anmietung vergleichbarer Anlagen der Kostenberechnung zugrunde gelegt.
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2021
Gesetzesnummer
10000898
Dokumentnummer
NOR12011915
alte Dokumentnummer
N11987189460
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